Artikel VIII
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Gesetzesnummer
10001349
Dokumentnummer
NOR12014965
alte Dokumentnummer
N1199438496J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)