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Artikel 9 Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Artikel 9

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

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