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Artikel 10 Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Artikel 10

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die oben erwähnten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 3. April 1989 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

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