Artikel 6
Die Bestimmungen des Vertrages vom 29. Februar 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze bleiben, soweit in dem vorliegenden Vertrag nichts anderes bestimmt wird, unberührt; Artikel 6 Absatz 1 des Vertrages vom 29. Februar 1972 ist jedoch für die Gewässer, in denen nach Artikel 1 des vorliegenden Vertrages die Staatsgrenze verläuft, mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Erhaltung der Lage dieser Gewässer der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages gilt.
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