ABSCHNITT I
Verlauf der Staatsgrenze
Artikel 1
(1) Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland ist in acht Grenzabschnitte geteilt, die sich erstrecken:
Grenzabschnitt “Dreieckmark-Dandlbachmündung":
Sektion I: vom Dreiländergrenzzeichen nächst dem Plöckenstein (Dreieckmark) bis zur Wasserscheide bei Hinterschiffel/Kohlstatt;
Sektion II: von der Wasserscheide bei Hinterschiffel/Kohlstatt bis zur Einmündung des Osterbaches in den Rannafluß bei Oberkappel;
Sektion III: von der Einmündung des Osterbaches in den Rannafluß bei Oberkappel bis zur Einmündung des Dandlbaches in die Donau;
Grenzabschnitt “Donau":
von der Einmündung des Dandlbaches in die Donau donauaufwärts bis zum Kräutelstein an der Donau;
Grenzabschnitt “Innwinkel":
vom Kräutelstein an der Donau über Haibach bis zum Bergkeller am Inn;
Grenzabschnitt “Inn":
vom Bergkeller am Inn innaufwärts bis zur Einmündung der Salzach in den Inn;
Grenzabschnitt “Salzach":
von der Einmündung der Salzach in den Inn salzachaufwärts bis zur Einmündung der Saalach in die Salzach;
Grenzabschnitt “Saalach":
von der Einmündung der Saalach in die Salzach saalachaufwärts bis zum Schnitt mit der Geraden zwischen den Grenzrichtungssteinen B 1 und KKÖG 1;
Grenzabschnitt “Saalach-Scheibelberg":
von diesem Schnittpunkt bis zum Scheibelberg;
Grenzabschnitt “Scheibelberg-Bodensee":
Sektion I: vom Scheibelberg bis zum Abstoß der trockenen Grenze vom Inn an der Straße Kufstein-Kiefersfelden;
Sektion II: von diesem Abstoß bis zur Mitte des Lech beim Entenstein;
Sektion III: von diesem Punkt im Lech bis zur Einmündung der Leiblach in den Bodensee.
(2) Die Staatsgrenze im Bodensee wird durch diesen Vertrag nicht berührt.
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