TEIL II
Artikel 42
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens durch geeignete und wirksame Maßnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Gesetzesnummer
10001223
Dokumentnummer
NOR12014231
alte Dokumentnummer
N1199315226L
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