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Artikel 41 Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten, Erklärungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.1992

Artikel 41

Dieses Übereinkommen läßt zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind

  1. a) im Recht eines Vertragsstaats oder
  2. b) in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10001223

Dokumentnummer

NOR12014230

alte Dokumentnummer

N1199315225L

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