KAPITEL III
Artikel 7
(1) Das Komitee organisiert Besuche der in Artikel 2 bezeichneten Orte. Neben regelmäßigen Besuchen kann das Komitee alle weiteren Besuche organisieren, die ihm nach den Umständen erforderlich erscheinen.
(2) Die Besuche werden in der Regel von mindestens zwei Mitgliedern des Komitees durchgeführt. Das Komitee kann sich, sofern es dies für notwendig hält, von Sachverständigen und Dolmetschern unterstützen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
10001015
Dokumentnummer
NOR12012831
alte Dokumentnummer
N1198910991F
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