Artikel 6
(1) Die Sitzungen des Komitees finden unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt. Das Komitee ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlußfähig. Vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2 faßt das Komitee seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Das Komitee gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Das Sekretariat des Komitees wird vom Generalsekretär des Europarats gestellt.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
10001015
Dokumentnummer
NOR12012830
alte Dokumentnummer
N1198910990F
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