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Artikel 6 Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1989

Artikel 6

(1) Die Sitzungen des Komitees finden unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt. Das Komitee ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlußfähig. Vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2 faßt das Komitee seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Das Komitee gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Das Sekretariat des Komitees wird vom Generalsekretär des Europarats gestellt.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10001015

Dokumentnummer

NOR12012830

alte Dokumentnummer

N1198910990F

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