KAPITEL I
Artikel 1
Es wird ein Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (im folgenden als „Komitee“ bezeichnet) errichtet. Das Komitee prüft durch Besuche die Behandlung von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, um erforderlichenfalls den Schutz dieser Personen vor Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu verstärken.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
10001015
Dokumentnummer
NOR12012825
alte Dokumentnummer
N1198910985F
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