Artikel 2
Jede Vertragspartei läßt Besuche nach diesem Übereinkommen an allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Orten zu, an denen Personen durch eine öffentliche Behörde die Freiheit entzogen ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
10001015
Dokumentnummer
NOR12012826
alte Dokumentnummer
N1198910986F
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
