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Artikel 7 Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Cabo Verde)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1987

Artikel 7

Die Sachgüter und Ausrüstungsgegenstände, die zum Zweck der Durchführung von Projekten nach Kap Verde eingeführt wurden, die im Einvernehmen zwischen der österreichischen und kapverdischen Regierung in Angriff genommen werden, sind von allen Einfuhrzöllen und sonstigen Abgaben befreit.

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