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Artikel 6 Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Cabo Verde)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1987

Artikel 6

(1) Die kapverdische Seite kann jederzeit die Beschäftigung einer österreichischen Fachkraft für beendet erklären, wenn sie ihre Tätigkeit mit den Erfordernissen ihrer Funktionen für unvereinbar hält.

(2) Vor einer solchen Entscheidung wird die kapverdische Seite die österreichische Seite von der beabsichtigten Maßnahme schriftlich auf diplomatischem Weg verständigen. Die Entscheidung muß begründet sein und tritt einen Monat nach der Verständigung in Kraft.

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