Artikel 8
(1) Die Vertragsstaaten können vorbehaltlich dieses Übereinkommens ihre Tätigkeiten zur Erforschung und Nutzung des Mondes überall auf oder unter seiner Oberfläche ausüben.
(2) Zu diesem Zweck können die Vertragsstaaten insbesondere
- a) ihre Weltraumgegenstände auf dem Mond landen und vom Mond starten;
- b) ihre Besatzungen, Weltraumfahrzeuge, -geräte, -anlagen, -stationen und -einrichtungen überall auf oder unter die Oberfläche des Mondes verbringen.
Besatzungen, Weltraumfahrzeuge, -geräte, -anlagen, -stationen und -einrichtungen können auf oder unter der Oberfläche des Mondes sich frei bewegen oder frei bewegt werden.
(3) Die Tätigkeit der Vertragsstaaten nach den Absätzen 1 und 2 dürfen Tätigkeiten anderer Vertragsstaaten auf dem Mond nicht stören. Besteht die Gefahr einer Störung, so nehmen die betroffenen Vertragsstaaten nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 Konsultationen auf.
Schlagworte
Astronaut
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018
Gesetzesnummer
10000788
Dokumentnummer
NOR12011007
alte Dokumentnummer
N1198419179S
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