vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.1984

Artikel 9

(1) Die Vertragsstaaten können auf dem Mond bemannte und unbemannte Stationen errichten. Ein Vertragsstaat, der eine Station errichtet, benutzt nur das für die Bedürfnisse der Station erforderliche Gebiet und unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten Nationen sofort über Standort und Zweck der Station. Ferner teilt dieser Staat danach dem Generalsekretär jährlich mit, ob die Station weiterhin benutzt wird und ob sich ihr Zweck geändert hat.

(2) Die Stationen sind so zu errichten, daß sie den freien Zugang zu allen Gebieten des Mondes für Besatzungen, Fahrzeuge und Geräte anderer Vertragsstaaten, die im Einklang mit diesem Übereinkommen oder mit Artikel I des Vertrags über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, Tätigkeiten auf dem Mond ausüben, nicht behindern.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018

Gesetzesnummer

10000788

Dokumentnummer

NOR12011008

alte Dokumentnummer

N1198419180S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)