vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.1984

Artikel 1

(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über den Mond finden auch auf andere Himmelskörper innerhalb des Sonnensystems mit Ausnahme der Erde Anwendung, sofern nicht in bezug auf einen dieser Himmelskörper besondere Rechtsnormen in Kraft treten.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt jede Bezugnahme auf den Mond Umlaufbahnen um den Mond sowie andere Flugbahnen zum Mond oder um den Mond.

(3) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf außerirdische Stoffe, die auf natürliche Weise zur Erdoberfläche gelangen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018

Gesetzesnummer

10000788

Dokumentnummer

NOR12011001

alte Dokumentnummer

N1198419172S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)