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Artikel 2 Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.1984

Artikel 2

Alle Tätigkeiten auf dem Mond einschließlich seiner Erforschung und Nutzung werden in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere der Satzung der Vereinten Nationen, und unter Berücksichtigung der von der Generalversammlung am 24. Oktober 1970 angenommenen Erklärung über Grundsätze des Völkerrechtes betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen im Interesse der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und der Förderung der internationalen Zusammenarbeit und der gegenseitigen Verständigung sowie unter gebührender Beachtung der entsprechenden Interessen aller anderen Vertragsstaaten ausgeübt.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018

Gesetzesnummer

10000788

Dokumentnummer

NOR12011002

alte Dokumentnummer

N1198419173S

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