Artikel 2
Alle Tätigkeiten auf dem Mond einschließlich seiner Erforschung und Nutzung werden in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere der Satzung der Vereinten Nationen, und unter Berücksichtigung der von der Generalversammlung am 24. Oktober 1970 angenommenen Erklärung über Grundsätze des Völkerrechtes betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen im Interesse der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und der Förderung der internationalen Zusammenarbeit und der gegenseitigen Verständigung sowie unter gebührender Beachtung der entsprechenden Interessen aller anderen Vertragsstaaten ausgeübt.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018
Gesetzesnummer
10000788
Dokumentnummer
NOR12011002
alte Dokumentnummer
N1198419173S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)