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Artikel 14 Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.1984

Artikel 14

(1) Die Vertragsstaaten sind für nationale Tätigkeiten auf dem Mond völkerrechtlich verantwortlich, gleichviel ob diese durch staatliche Stellen oder nichtstaatliche Rechtsträger ausgeübt werden, und sorgen dafür, daß nationale Tätigkeiten nach Maßgabe dieses Übereinkommens durchgeführt werden. Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß die ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden nichtstaatlichen Rechtsträger nur mit Genehmigung und unter ständiger Aufsicht des betreffenden Vertragsstaats auf dem Mond tätig werden.

(2) Die Vertragsstaaten erkennen an, daß infolge einer Ausweitung der Tätigkeiten auf dem Mond zusätzlich zu dem Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, und dem Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände ausführliche Regelungen über die Haftung für auf dem Mond verursachte Schäden notwendig werden können. Derartige Regelungen werden nach dem in Artikel 18 vorgesehenen Verfahren ausgearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018

Gesetzesnummer

10000788

Dokumentnummer

NOR12011013

alte Dokumentnummer

N1198419185S

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