vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.1984

Artikel 13

Erhält ein Vertragsstaat Kenntnis von der Bruchlandung, Notlandung oder sonstigen unbeabsichtigten Landung eines nicht von ihm gestarteten Weltraumgegenstands oder von dessen Bestandteilen auf dem Mond, so unterrichtet er umgehend den Vertragsstaat, der den Start durchgeführt hat, und den Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018

Gesetzesnummer

10000788

Dokumentnummer

NOR12011012

alte Dokumentnummer

N1198419184S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)