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Artikel 7 Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.1983

Artikel 7

Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß die betroffenen Gebietskörperschaften über die Handlungsmöglichkeiten unterrichtet werden, die ihnen auf Grund dieses Übereinkommens zur Verfügung stehen.

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