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Artikel 6 Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.1983

Artikel 6

Jede Vertragspartei liefert im Rahmen des Möglichen die durch eine andere Vertragspartei angeforderten Informationen, um ihr die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erleichtern.

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