vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.1983

Artikel 5

Im Fall der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Maßgabe dieses Übereinkommens prüfen die Vertragsparteien die Zweckmäßigkeit, den daran teilnehmenden Gebietskörperschaften dieselben Möglichkeiten einzuräumen wie im Fall der innerstaatlichen Zusammenarbeit.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)