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Artikel 3 Entwicklungshilfe - Entwicklung Kühlschlachthof, Fleischhauerei (Cabo Verde)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Artikel 3

Die zuständigen Behörden der Republik Österreich entsenden einen Experten in die Republik Kap Verde und kommen für die Bezahlung seiner Gehälter, Auslandszulagen, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie der Kranken- und Unfallversicherung auf.

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