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Artikel 2 Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Indonesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1981

Artikel 2

Im Rahmen der technischen Zusammenarbeit gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird sich die Österreichische Bundesregierung bemühen, auf Wunsch der Regierung der Republik Indonesien auf folgenden Gebieten Erleichterungen zu gewähren:

  1. 1. Entsendung österreichischer Experten (nachstehend “österreichische Fachkräfte" genannt) nach Indonesien zur Durchführung besonderer Aufgaben und Beistellung der für ihren beruflichen Einsatz erforderlichen Ausrüstung;
  2. 2. Schaffung von Möglichkeiten zu fachlicher und beruflicher Ausbildung für indonesische Praktikanten in Österreich, Indonesien oder in einem anderen von den beiden Regierungen vereinbarten Land;
  3. 3. Beistellung von Ausrüstung, Materialien, Büchern und Dienstleistungen;
  4. 4. Förderung, Unterstützung und erforderlichenfalls Finanzierung von Studien und technischen Belangen von Entwicklungsprojekten in Indonesien, die von österreichischen Firmen und/oder Organisationen durchgeführt werden sollen, welche die Österreichische Bundesregierung bestimmt;
  5. 5. Förderung der Beteiligung Österreichs an Programmen der technischen Zusammenarbeit, die von internationalen Körperschaften oder Organisationen in Indonesien in die Wege geleitet oder verwirklicht werden, sofern diese Programme für geeignet erachtet werden;
  6. 6. Einrichtung von Berufs-, Ausbildungs- und Spezialisierungszentren sowie von Forschungs- und Laborzentren;

    und

  1. 7. Austausch von technischen Unterlagen.

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