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Artikel 1 Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Indonesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1981

Artikel 1

(1) Die beiden Regierungen fördern und erleichtern die technische Zusammenarbeit nach Maßgabe ihrer jeweiligen Möglichkeiten und auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit dem Ziel, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in ihren beiden Ländern voranzutreiben.

(2) Die beiden Regierungen können bezüglich der einzelnen Projekte der technischen Zusammenarbeit Vereinbarungen treffen.

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