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Artikel 32 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1980

Artikel 32

Der Jahreshaushalt des Büros wird von der Generalversammlung unter den in Artikel 28 Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen festgelegt. Er berücksichtigt die finanziellen Reserven des Büros, die Einnahmen aller Arten sowie die aus den vorangegangenen Geschäftsjahren vorgetragenen Aktiv- und Passivsalden. Die Ausgaben des Büros werden aus diesen Quellen und durch die Beiträge der vertragschließenden Parteien je nach der Zahl der ihnen in Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung zufallenden Anteile gedeckt.

Schlagworte

Budget

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12009698

alte Dokumentnummer

N1198014936R

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