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Artikel 31 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1980

Artikel 31

1. Der gemäß den Bestimmungen des Artikels 28 dieses Abkommens ernannte Generalsekretär muß Staatsangehöriger einer der vertragschließenden Parteien sein.

2. Der Generalsekretär ist beauftragt, die laufenden Angelegenheiten des Büros entsprechend den Weisungen der Generalversammlung und des Exekutivausschusses zu besorgen. Er erstellt den Haushaltsvoranschlag, nimmt die Rechnungslegung vor und erstattet der Generalversammlung Berichte über seine Tätigkeiten. Er vertritt das Büro, insbesondere vor Gericht.

3. Die Generalversammlung legt die anderen Aufgaben und Pflichten des Generalsekretärs sowie seinen Status fest.

Schlagworte

Budget

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12009697

alte Dokumentnummer

N1198014935R

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