Artikel 31
1. Der gemäß den Bestimmungen des Artikels 28 dieses Abkommens ernannte Generalsekretär muß Staatsangehöriger einer der vertragschließenden Parteien sein.
2. Der Generalsekretär ist beauftragt, die laufenden Angelegenheiten des Büros entsprechend den Weisungen der Generalversammlung und des Exekutivausschusses zu besorgen. Er erstellt den Haushaltsvoranschlag, nimmt die Rechnungslegung vor und erstattet der Generalversammlung Berichte über seine Tätigkeiten. Er vertritt das Büro, insbesondere vor Gericht.
3. Die Generalversammlung legt die anderen Aufgaben und Pflichten des Generalsekretärs sowie seinen Status fest.
Schlagworte
Budget
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022
Gesetzesnummer
10000685
Dokumentnummer
NOR12009697
alte Dokumentnummer
N1198014935R
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