Artikel 32
Der Jahreshaushalt des Büros wird von der Generalversammlung unter den in Artikel 28 Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen festgelegt. Er berücksichtigt die finanziellen Reserven des Büros, die Einnahmen aller Arten sowie die aus den vorangegangenen Geschäftsjahren vorgetragenen Aktiv- und Passivsalden. Die Ausgaben des Büros werden aus diesen Quellen und durch die Beiträge der vertragschließenden Parteien je nach der Zahl der ihnen in Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung zufallenden Anteile gedeckt.
Schlagworte
Budget
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022
Gesetzesnummer
10000685
Dokumentnummer
NOR12009698
alte Dokumentnummer
N1198014936R
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