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Artikel 20 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 20

1. Wenn nicht gegenteilige Bestimmungen in der im einladenden Staat geltenden Gesetzgebung bestehen, darf kein Monopol irgendwelcher Art gewährt werden, es sei denn, daß hinsichtlich der gemeinsamen Einrichtungen eine Genehmigung des Büros zum Zeitpunkt der Eintragung oder allgemeine Anerkennung erteilt wurde. In diesem Fall sind die Veranstalter an folgende Verpflichtungen gebunden:

  1. a) Das Bestehen dieses oder dieser Monopole ist in den allgemeinen Ausstellungsbestimmungen sowie im Teilnahmevertrag anzugeben;
  2. b) die Benutzung der monopolisierten Einrichtungen ist den Teilnehmern unter den landesüblichen Bedingungen zu gewährleisten;
  3. c) in keinem Falle dürfen die Befugnisse der Generalkommissäre oder der Kommissäre in ihren Abteilungen beschränkt werden.

2. Der Generalskommissär oder der Kommissär der Ausstellung trifft alle Maßnahmen, damit die geforderten Tarife für die teilnehmenden Staaten nicht höher als für die Veranstalter der Ausstellung und keinesfalls höher als die Normaltarife an diesem Ort sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR40100464

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