Artikel 20
- 1. Wenn nicht gegenteilige Bestimmungen in der im einladenden Staat geltenden Gesetzgebung bestehen, darf kein Monopol irgendwelcher Art gewährt werden, es sei denn, daß hinsichtlich der gemeinsamen Einrichtungen eine Genehmigung des Büros zum Zeitpunkt der Eintragung erteilt wurde. In diesem Fall sind die Veranstalter an folgende Verpflichtungen gebunden:
- a) Das Bestehen dieses oder dieser Monopole ist in den allgemeinen Ausstellungsbestimmungen sowie im Teilnahmevertrag anzugeben;
- b) die Benutzung der monopolisierten Einrichtungen ist den Teilnehmern unter den landesüblichen Bedingungen zu gewährleisten;
- c) in keinem Falle dürfen die Befugnisse der Generalkommissäre in ihren Abteilungen beschränkt werden.
- 2. Der Generalskommissär der Ausstellung trifft alle Maßnahmen,
- damit die geforderten Tarife für die teilnehmenden Staaten nicht höher als für die Veranstalter der Ausstellung und keinesfalls höher als die Normaltarife an diesem Ort sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10000685
Dokumentnummer
NOR12009686
alte Dokumentnummer
N1198014924R
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