Artikel 20 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 09.6.1980

Artikel 20

  1. 1. Wenn nicht gegenteilige Bestimmungen in der im einladenden Staat geltenden Gesetzgebung bestehen, darf kein Monopol irgendwelcher Art gewährt werden, es sei denn, daß hinsichtlich der gemeinsamen Einrichtungen eine Genehmigung des Büros zum Zeitpunkt der Eintragung erteilt wurde. In diesem Fall sind die Veranstalter an folgende Verpflichtungen gebunden:
  1. a) Das Bestehen dieses oder dieser Monopole ist in den allgemeinen Ausstellungsbestimmungen sowie im Teilnahmevertrag anzugeben;
  2. b) die Benutzung der monopolisierten Einrichtungen ist den Teilnehmern unter den landesüblichen Bedingungen zu gewährleisten;
  3. c) in keinem Falle dürfen die Befugnisse der Generalkommissäre in ihren Abteilungen beschränkt werden.
  1. 2. Der Generalskommissär der Ausstellung trifft alle Maßnahmen,

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12009686

alte Dokumentnummer

N1198014924R

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