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Artikel 16 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1980

Der Anhang ist unter „Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) – Anh.“, BGBl. Nr. 445/1980 dokumentiert.

Artikel 16

Die Zollregelung für die Ausstellungen ist im Anhang zu diesem Abkommen festgelegt; dieser Anhang ist integrierender Bestandteil dieses Abkommens.

Der Anhang ist unter „Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) – Anh.“, BGBl. Nr. 445/1980 dokumentiert.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12009682

alte Dokumentnummer

N1198014920R

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