Artikel 17
In einer Ausstellung gelten nur jene Abteilungen als national und können dementsprechend als solche bezeichnet werden, die unter den gemäß Artikel 13 von den Regierungen der teilnehmenden Staaten ernannten Generalkommissären oder Kommissären errichtet wurden. Eine nationale Abteilung umfaßt alle Aussteller des betreffenden Staates, nicht aber die Konzessionäre.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022
Gesetzesnummer
10000685
Dokumentnummer
NOR12015999
alte Dokumentnummer
N1199658899J
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