Artikel 18
1. In einer Ausstellung darf zur Kennzeichnung eines Teilnehmers oder einer Gruppe von Teilnehmers eine geographische Bezeichnung, die sich auf eine vertragschließende Partei bezieht, nur mit Genehmigung des Abteilungs-Generalkommissärs oder des Abteilungs-Kommissärs verwendet werden, der die Regierung der betreffenden Partei vertritt.
2. Wenn eine vertragschließende Partei an einer Ausstellung nicht teilnimmt, sorgt der Generalkommissär oder der Kommissär dieser Ausstellung hinsichtlich dieser vertragschließenden Partei für die Einhaltung des im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Schutzes.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022
Gesetzesnummer
10000685
Dokumentnummer
NOR12016000
alte Dokumentnummer
N1199658900J
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