vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1980

§ 0

Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände

Kurztitel

Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 162/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 459/1983

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

10.01.1980

Unterzeichnungsdatum

29.03.1972

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VÖLKERRECHTLICHE HAFTUNG FÜR SCHÄDEN DURCH WELTRAUMGEGENSTÄNDE

StF: BGBl. Nr. 162/1980 (NR: GP XV RV 57 AB 111 S. 10 . BR: AB 2039 S. 389 .)

Änderung

BGBl. Nr. 459/1983 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 400/1989 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Antigua/Barbuda 400/1989 *Argentinien 400/1989 *Australien 162/1980 *Belarus 162/1980 *Belgien 162/1980 *Benin 162/1980 *Botsuana 162/1980 *Brasilien 162/1980 *Bulgarien 162/1980 *Chile 162/1980 *China 400/1989 *Dänemark 162/1980 *Deutschland/BRD 162/1980 *Deutschland/DDR 162/1980 *Dominikanische R 162/1980 *Ecuador 162/1980 *EUTELSAT 400/1989 *Fidschi 162/1980 *Finnland 162/1980 *Frankreich 162/1980 *Gabun 459/1983 *Griechenland 162/1980 *Indien 162/1980 *Irak 162/1980 *Iran 162/1980 *Irland 162/1980 *Israel 162/1980 *Italien 459/1983 *Japan 459/1983 *Jugoslawien 162/1980 *Kanada 162/1980 *Katar 162/1980 *Kenia 162/1980 *Korea/R 162/1980 *Kuba 459/1983 *Kuwait 162/1980 *Laos 162/1980 *Liechtenstein 162/1980 *Luxemburg 400/1989 *Mali 162/1980 *Malta 162/1980 *Marokko 459/1983 *Mexiko 162/1980 *Mongolei 162/1980 *Neuseeland 162/1980 *Niederlande 459/1983 *Niger 162/1980 *Pakistan 162/1980 *Panama 162/1980 *Papua-Neuguinea 459/1983 *Polen 162/1980 *Rumänien 459/1983 *Sambia 162/1980 *Saudi-Arabien 162/1980 *Schweden 162/1980 *Schweiz 162/1980 *Senegal 162/1980 *Seychellen 162/1980 *Singapur 162/1980 *Spanien 162/1980 *Sri Lanka 162/1980 *Syrien 162/1980 *Taiwan 162/1980 *Togo 162/1980 *Trinidad/Tobago 162/1980 *Tschechoslowakei 162/1980 *Tunesien 162/1980 *UdSSR 162/1980 *Ukraine 162/1980 *Ungarn 162/1980 *Uruguay 162/1980 *USA 162/1980 *Venezuela 162/1980 *Vereinigtes Königreich 162/1980 *Zypern 162/1980

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden am 10. Jänner 1980 bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. XXIV Abs. 4 am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.

Nach den bis 31. März 1980 eingelangten Mitteilungen der Depositarregierungen haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zum Übereinkommen hinterlegt:

Australien, Belgien, Benin, Botswana, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Chile, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Ecuador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irak, Iran, Irland, Israel, Jugoslawien, Kanada, Katar, Kenia, Republik Korea, Kuwait, Laos, Liechtenstein, Mali, Malta, Mexiko, Mongolei, Neuseeland, Niger, Pakistan, Panama, Polen, Sambia, Saudi Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Singapur, Sowjetunion, Spanien, Sri Lanka, Syrien, Taiwan, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland und Zypern.

Die Europäische Weltraumorganisation hat gemäß Art. XXII des Übereinkommens eine Erklärung abgegeben, daß sie die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen annimmt.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben Dänemark, Irland, Kanada und Schweden inhaltlich gleichlautende Erklärungen wie die der österreichischen abgegeben, Neuseeland hat erklärt, daß es Beschlüsse einer gemäß Art. XIV des Übereinkommens errichteten Schiedskommission als verbindlich anerkennt.

Österreich

ErklärungUnter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Operativparagraphen 3 der Resolution 2 777 (XXVI), die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 29. November 1971 angenommen wurde, erkläre ich im Namen der Republik Österreich, daß Österreich die Entscheidung einer Schiedskommission betreffend einen Streitfall, dessen Partei Österreich gemäß den Bestimmungen des am 29. März 1972 in London, Moskau und Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände ist, gegenüber jedem anderen Staat, der dieselbe Verpflichtung annimmt, als bindend anerkennt.

Niederlande

„Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände, welches am 29. März 1972 in Washington, London und Moskau zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und für die Vertragsstaaten am 1. September 1972 in Kraft getreten ist, habe ich die Ehre, im Namen der Regierung des Königreiches der Niederlande zu erklären, daß sie (für das Königreich in Europa und die Niederländischen Antillen) die Entscheidung einer Schiedskommission betreffend einen Streitfall, dessen Partei die Niederlande gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens sind, gegenüber jedem anderen Staat, der dieselbe Verpflichtung annimmt, als bindend anerkennt.“

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten –

in Anerkennung des gemeinsamen Interesses der gesamten Menschheit an der Förderung der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken;

eingedenk des Vertrages über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper *), regeln;

unter Berücksichtigung dessen, daß trotz der von den mit dem Start von Weltraumgegenständen befaßten Staaten und internationalen zwischenstaatlichen Organisationen zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen gelegentlich Schäden durch derartige Gegenstände verursacht werden können;

in Erkenntnis der Notwendigkeit, wirksame völkerrechtliche Regeln und Verfahren hinsichtlich der Haftung für durch Weltraumgegenstände verursachte Schäden zu erarbeiten und insbesondere die rasche Leistung eines vollständigen und angemessenen Schadenersatzes nach diesem übereinkommen an die Geschädigten sicherzustellen;

in der Überzeugung, daß die Schaffung solcher Regeln und Verfahren zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken beitragen wird –

sind wie folgt übereingekommen:

_________________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 103/1968

Anmerkung

1. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 15.9.1983 eingearbeitet.

2. Siehe dazu auch:

Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätgikeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, BGBl. Nr. 103/1968;

Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen, BGBl. Nr. 110/1970;

Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen, BGBl. Nr. 163/1980;

Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern, BGBl. Nr. 286/1984.

Schlagworte

e-rk3

Rakete, Satellit

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020

Gesetzesnummer

10000681

Dokumentnummer

NOR11000683

alte Dokumentnummer

N1198013812P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte