ARTIKEL XIV
Kommt innerhalb eines Jahres, nachdem der anspruchstellende Staat dem Startstaat notifiziert hat, daß er die Unterlagen für seinen Anspruch vorgelegt hat, eine Regelung des Anspruchs durch diplomatische Verhandlungen nach Artikel IX nicht zustande, so setzen die beteiligten Parteien auf Antrag einer der Parteien eine Schiedskommission ein.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020
Gesetzesnummer
10000681
Dokumentnummer
NOR12009545
alte Dokumentnummer
N1198013826P
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