ARTIKEL XV
(1) Die Schiedskommission besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus einem von dem anspruchstellenden Staat bestellten Mitglied, einem von dem Startstaat bestellten Mitglied und dem von beiden Parteien gemeinsam bestimmten dritten Mitglied als Vorsitzenden. Jede Partei bestellt ihr Mitglied innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag auf Einsetzung der Schiedskommission.
(2) Kommt innerhalb von vier Monaten nach dem Antrag auf Einsetzung der Kommission eine Einigung über die Person, des Vorsitzenden nicht zustande, so kann jede Partei den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, den Vorsitzenden innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020
Gesetzesnummer
10000681
Dokumentnummer
NOR12009546
alte Dokumentnummer
N1198013827P
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