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Artikel 8 Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1980

Artikel 8

Bei Außerkrafttreten des Abkommens refundieren die Vereinten Nationen der Republik Österreich alle im Treuhandkonto verbliebenen nicht bereits gebundenen Beträge; die Republik Österreich ihrerseits überweist alle gemäß Artikel 6 fälligen Beträge.

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