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Artikel 7 Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1980

Artikel 7

Die Vereinten Nationen legen der Republik Österreich jährlich, sobald eine geprüfte Abrechnung zur Verfügung steht, spätestens aber bis zum 31. Mai, einen Finanzbericht über den Stand des Kontos per 31. Dezember des vorangegangenen Jahres vor.

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