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Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1976

Inkrafttretensdatum gilt nur zwischen Österreich, Belgien und Zypern!

1. Dokumentalistische Gliederung: Zusatzprotokoll = Anlage 1 Anlage = Anlage 2 2. Siehe in diesem Zusammenhang auch: BG über die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Sinne des Art. 21 des Europäischen Übereinkommens über die Staatenimmunität, BGBl. Nr. 433/1976.

§ 0

Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 432/1976

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

11.06.1976

Unterzeichnungsdatum

16.05.1972

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Beachte

Inkrafttretensdatum gilt nur zwischen Österreich, Belgien und Zypern!

Langtitel

(Übersetzung) EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER STAATENIMMUNITÄT

StF: BGBl. Nr. 432/1976 (NR: GP XIII RV 870 AB 1078 S. 106 . BR: AB 1116 S. 331 .)

Änderung

BGBl. Nr. 173/1977 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 22/1980 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 462/1982 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 149/1985 (K – Geltungsbereich Z)

BGBl. Nr. 28/1987 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 79/1988 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 149/1991 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 432/1992 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 141/1997 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Österreich 173/1977 *Belgien 432/1976, 149/1985 Z *Deutschland 432/1992 *Deutschland/BRD 149/1991 *Luxemburg 28/1987 *Niederlande 149/1985 Z *Schweiz 462/1982, 149/1985 Z *Vereinigtes Königreich 22/1980, 79/1988, III 141/1997 *Zypern 432/1976, 149/1985 Z

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage, Zusatzprotokoll und Österreichischer Erklärung gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Staatsvertrages wird verfassungsmäßig genehmigt.

Ratifikationstext

Österreichische Erklärung gemäß Art. 28 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität

„Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität, daß sich die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien auf die für die Vertragsstaaten geltenden Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität berufen können und die gleichen Pflichten haben wie diese.“

Erklärung der Republik Österreich gemäß Art. 21 Abs. 4 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 21 Absatz 4 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität, daß sie zur Feststellung, ob die Republik Österreich die Entscheidung eines Gerichtes eines anderen Mitgliedstaates im Sinn des Artikels 20 des vorgenannten Übereinkommens zu erfüllen hat, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als ausschließlich zuständig bezeichnet.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Juli 1974 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 36 Absatz 2 am 11. Juni 1976 zwischen Österreich, Belgien und Zypern in Kraft getreten. Das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls wird gesondert kundgemacht.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurden folgende Erklärungen abgegeben:

Belgien

Die belgische Regierung bezeichnet gemäß Artikel 21 die Gerichtshöfe erster Instanz als zuständig zur Feststellung, ob der belgische Staat eine ausländische Entscheidung erfüllen muß.

Unter Bezugnahme auf den Artikel 24 erklärt die belgische Regierung, daß ihre Gerichte über die Fälle der Artikel 1 bis 13 hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmaß wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden können. Diese Erklärung läßt die Immunität von der Gerichtsbarkeit unberührt, die fremde Staaten hinsichtlich der in Ausübung der Hoheitsgewalt vorgenommenen Handlungen (acta iure imperii) genießen.

Deutschland

a) Zu Artikel 21 Abs. 4 des Übereinkommens

Zur Feststellung, ob die Bundesrepublik Deutschland oder ein Bundesland die Entscheidung eines Gerichts eines anderen Vertragsstaats entsprechend Artikel 20 oder Artikel 25 oder einen Vergleich gemäß Artikel 22 des Übereinkommens zu erfüllen hat, ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, zuständig.

b) Zu Artikel 24 des Übereinkommens

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 24 Abs. 1 des Übereinkommens, daß ihre Gerichte über die Fälle der Artikel 1 bis 13 hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmaß wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden können. Diese Erklärung läßt die Immunität von der Gerichtsbarkeit unberührt, die fremde Staaten hinsichtlich der in Ausübung der Hoheitsgewalt vorgenommenen Handlungen (acta iure imperii) genießen.

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 28 Abs. 2 des Übereinkommens, daß sich die Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen auf die für die Vertragsparteien geltenden Vorschriften des Übereinkommens berufen können und die gleichen Pflichten haben wie diese.

Luxemburg

1. Das zuständige Gericht nach Artikel 21 des Übereinkommens zur Feststellung darüber, ob eine Entscheidung nach Artikel 20 erfüllt werden muß, ist der Appellationsgerichtshof (Cour d'appel) von Luxemburg, der in dem für zivilgerichtliche Rechtsmittel in summarischen und dringenden Angelegenheiten vorgesehenen Verfahren entscheidet. Seine Entscheidung unterliegt der Kassationsbeschwerde nach den allgemeinen, für Angelegenheiten des Zivilrechts vorgesehenen Verfahrensvorschriften.

2. Nach Artikel 24 des Übereinkommens können die luxemburgischen Gerichte über die Fälle der Artikel 1 bis 13 des Übereinkommens hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmaß wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden.

Niederlande

Anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde hat der ständige Vertreter der Niederlande beim Europarat nachstehende Erklärung und Mitteilung abgegeben:

„Ich habe die Ehre, namens des Königreiches der Niederlande unter Bezugnahme auf den Artikel 24 des Übereinkommens zu erklären, daß seine Gerichte über die Fälle der Artikel 1 bis 13 hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmaße wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden können."

Das Bezirksgericht („Arrondissementsrechtbank") von Den Haag wurde gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Konvention zum zuständigen Gericht bestimmt.

Schweiz

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat der Ständige Vertreter der Schweiz beim Europarat nachstehende Erklärung abgegeben:

„Ich habe die Ehre, namens des Schweizerischen Bundesrates und unter Bezugnahme auf den Art. 24 des Übereinkommens zu erklären, daß die schweizerischen Gerichte über die Fälle der Art. 1 bis 13 hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmaß wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden können."

Vereinigtes Königreich

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland seine Ratifikationsurkunde hinsichtlich folgender Gebiete hinterlegt:

Vereinigtes Königreich; Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland; Belize; Britische Antarktis; Britische Jungfern-Inseln; Kaiman-Inseln; Falkland-Inseln und abhängige Gebiete; Gilbert-Inseln; Hongkong; Montserrat; Inseln Pitcairn, Henderson, Ducie und Oeno; St. Helena und abhängige Gebiete; Turks- und Caicos-Inseln; britische Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia in Zypern.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

a) Das Vereinigte Königreich erklärt hiemit gemäß Art. 24 Abs. 1 dieses Übereinkommens, daß seine Gerichte ebenso wie die Gerichte der Gebiete, hinsichtlich derer es dem Übereinkommen angehört, über die Fälle der Art. 1 bis 13 hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmaß wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden können. Diese Erklärung läßt die Immunität von der Gerichtsbarkeit unberührt, die fremde Staaten hinsichtlich der in Ausübung der Hoheitsgewalt vorgenommenen Handlungen (acta iure imperii) genießen.

b) Das Vereinigte Königreich erklärt hiemit gemäß Art. 19 Abs. 2, daß seine Gerichte ebenso wie die Gerichte der Gebiete, hinsichtlich derer es dem Übereinkommen angehört, nicht an die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels gebunden sind.

c) Das Vereinigte Königreich bezeichnet hiemit gemäß Art. 21 Abs. 4 als zuständige Gerichte:

  1. in England und Wales — den High Court of Justice;
  1. in Schottland — den Court of Session;
  1. in Nordirland — den Supreme Court of Judicature und in allen anderen Gebieten, hinsichtlich derer es dem Übereinkommen angehört — den Supreme Court des betreffenden Gebietes.

Die Feststellung gemäß Art. 21 Abs. 1, ob eine Entscheidung zu erfüllen ist, kann aber auch von anderen Zivilgerichten im Rahmen deren allgemeiner Zuständigkeit getroffen werden.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität nach Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens auf Guernsey, Jersey und die Insel Man erstreckt. Das Vereinigte Königreich hat aus diesem Anlaß folgende Erklärungen abgegeben:

,,a) Die seinerzeitigen Erklärungen nach Art. 24 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens sind in gleicher Weise auch hinsichtlich Guernsey, Jersey und die Insel Man anzuwenden (vgl. die Buchstaben a und b der seinerzeitigen Erklärung).

b) Das Vereinigte Königreich bezeichnet hiemit nach Art. 21 Abs. 4 des Übereinkommens als zuständige Gerichte:

  1. in Jersey: den Royal Court of Jersey;

Die Feststellung nach Art. 21 Abs. 1, ob eine Entscheidung zu erfüllen ist, kann aber auch von anderen Zivilgerichten im Rahmen deren allgemeiner Zuständigkeit getroffen werden."

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats ist die Anwendung des Übereinkommens auf Hongkong auf Grund einer Erklärung des Vereinigten Königreichs mit 1. Juli 1997 erloschen.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, -

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen,

unter Berücksichtigung der Tatsache, daß im internationalen Recht die Tendenz besteht, die Fälle einzuschränken, in denen ein Staat vor ausländischen Gerichten Immunität beanspruchen kann,

in dem Wunsch, für ihre gegenseitigen Beziehungen gemeinsame Regeln aufzustellen, die das Ausmaß der Immunität von der Gerichtsbarkeit bestimmen, die ein Staat vor den Gerichten eines anderen Staates genießt und die Durchsetzung der gegen einen Staat ergangenen Entscheidungen zu sichern,

in der Erwägung, daß die Annahme solcher Regeln geeignet ist, zum Fortschritt des Vereinheitlichungswerks der Mitgliedstaaten des Europarats auf dem Gebiet des Rechts beizutragen, -

haben folgendes vereinbart:

Anmerkung

1. Dokumentalistische Gliederung:

Zusatzprotokoll = Anlage 1

Anlage = Anlage 2

2. Siehe in diesem Zusammenhang auch: BG über die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Sinne des Art. 21 des Europäischen Übereinkommens über die Staatenimmunität, BGBl. Nr. 433/1976.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10000599

Dokumentnummer

NOR11000601

alte Dokumentnummer

N1197614928S

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