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Anlage 2 Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1976

Anlage 2

— ANLAGE

Die in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b genannten Zuständigkeitsgründe sind die folgenden:

  1. a) das Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten durch den Kläger im Gerichtsstaat, es sei denn,
  1. - die Klage betrifft das Eigentum oder den Besitz an den Vermögenswerten oder eine andere Streitigkeit über diese Vermögenswerte;
  2. - die Streitigkeit betrifft eine Forderung, die im Gerichtsstaat durch ein dingliches Recht gesichert ist;
  1. b) die Staatsangehörigkeit des des (Anm.: richtig: nur einmal “des") Klägers;
  2. c) der Wohnsitz oder der gewöhnliche oder vorübergehende Aufenthalt des Klägers im Gerichtsstaat, es sei denn, die sich hierauf gründende Zuständigkeit wird für bestimmte vertragliche Beziehungen wegen der besonderen Natur des Vertragsgegenstands zugelassen;
  3. d) die Tatsache, daß der Beklagte im Gerichtsstaat Geschäfte getätigt hat, es sei denn, die Streitigkeit betrifft diese Geschäfte;
  4. e) die einseitige Bestimmung des Gerichts durch den Kläger, namentlich in einer Rechnung.

Dem Wohnsitz und dem gewöhnlichen Aufenthalt werden der tatsächliche und der satzungsmäßige Sitz und die Hauptniederlassung juristischer Personen gleichgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2022

Gesetzesnummer

10000599

Dokumentnummer

NOR12008752

alte Dokumentnummer

N1197614970S

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