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Artikel 1 Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.1987

Artikel 1

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat Luxemburg am 11. Dezember 1986 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität und zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität (BGBl. Nr. 432/1976, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 149/1985) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Luxemburg nachstehende Erklärung abgegeben:

  1. „1. Das zuständige Gericht nach Artikel 21 des Übereinkommens zur Feststellung darüber, ob eine Entscheidung nach Artikel 20 erfüllt werden muß, ist der Appellationsgerichtshof (Cour d'appel) von Luxemburg, der in dem für zivilgerichtliche Rechtsmittel in summarischen und dringenden Angelegenheiten vorgesehenen Verfahren entscheidet. Seine Entscheidung unterliegt der Kassationsbeschwerde nach den allgemeinen, für Angelegenheiten des Zivilrechts vorgesehenen Verfahrensvorschriften.
  1. 2. Nach Artikel 24 des Übereinkommens können die luxemburgischen Gerichte über die Fälle der Artikel 1 bis 13 des Übereinkommens hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmaß wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden.“

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Gesetzesnummer

10000899

Dokumentnummer

NOR12011924

alte Dokumentnummer

N11987189560

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