ARTIKEL 32
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Vorrechte und Immunitäten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben der diplomatischen Missionen und der konsularischen Vertretungen sowie der diesen angehörenden Personen.
Schlagworte
Botschaft, Konsulat, Gesandtschaft
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022
Gesetzesnummer
10000599
Dokumentnummer
NOR12008742
alte Dokumentnummer
N1197614960S
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