ARTIKEL 31
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Immunitäten oder Vorrechte, die ein Vertragsstaat für alle Handlungen oder Unterlassungen genießt, die von seinen Streitkräften oder im Zusammenhang mit diesen im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats begangen werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022
Gesetzesnummer
10000599
Dokumentnummer
NOR12008741
alte Dokumentnummer
N1197614959S
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