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ARTIKEL 32 Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1976

ARTIKEL 32

Dieses Übereinkommen berührt nicht die Vorrechte und Immunitäten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben der diplomatischen Missionen und der konsularischen Vertretungen sowie der diesen angehörenden Personen.

Schlagworte

Botschaft, Konsulat, Gesandtschaft

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2022

Gesetzesnummer

10000599

Dokumentnummer

NOR12008742

alte Dokumentnummer

N1197614960S

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