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ARTIKEL 30 Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1976

ARTIKEL 30

Dieses Übereinkommen ist auf Verfahren nicht anzuwenden, die Ansprüche aus dem Betrieb von einem Vertragsstaat gehörenden oder von ihm verwendeten Seeschiffen, der Beförderung von Ladungen und Reisenden durch diese Schiffe oder der Beförderung von einem Vertragsstaat gehörenden Ladungen an Bord von Handelsschiffen zum Gegenstand haben.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2022

Gesetzesnummer

10000599

Dokumentnummer

NOR12008740

alte Dokumentnummer

N1197614958S

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