vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 26 Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1976

ARTIKEL 26

Abweichend von Artikel 23 kann eine Entscheidung, die gegen einen Vertragsstaat in einem Verfahren betreffend eine von dem Staat auf die gleiche Weise wie von einer Privatperson ausgeübte gewerbliche oder kaufmännische Tätigkeit ergangen ist, im Gerichtsstaat gegen das ausschließlich für eine solche Tätigkeit verwendete Vermögen des Staates vollstreckt werden, gegen den die Entscheidung ergangen ist,

  1. a) wenn der Gerichtsstaat und der Staat, gegen den die Entscheidung ergangen ist, die Erklärung nach Artikel 24 abgegeben haben,
  2. b) wenn das Verfahren, das zu der Entscheidung geführt hat, unter die Artikel 1 bis 13 fällt oder nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 eingeleitet worden ist und
  3. c) wenn die Entscheidung die Voraussetzungen des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2022

Gesetzesnummer

10000599

Dokumentnummer

NOR12008736

alte Dokumentnummer

N1197614954S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)