ARTIKEL 2
Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn er sich verpflichtet hat, sich der Gerichtsbarkeit dieses Gerichts zu unterwerfen, und zwar
- a) durch internationale Vereinbarung,
- b) durch ausdrückliche Bestimmung in einem schriftlichen Vertrag oder
- c) durch nach Entstehen der Streitigkeit ausdrücklich erklärte Zustimmung.
Schlagworte
Immunitätsverzicht
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022
Gesetzesnummer
10000599
Dokumentnummer
NOR12008712
alte Dokumentnummer
N1197614930S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
