vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 22 Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1976

ARTIKEL 22

(1) Ein Vertragsstaat hat einen Vergleich zu erfüllen, an dem er als Partei beteiligt ist und der in einem Verfahren vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats geschlossen worden ist; Artikel 20 ist auf einen solchen Vergleich nicht anwendbar.

(2) Erfüllt der Staat den Vergleich nicht, so kann von dem in Artikel 21 vorgesehenen Verfahren Gebrauch gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2022

Gesetzesnummer

10000599

Dokumentnummer

NOR12008732

alte Dokumentnummer

N1197614950S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)