ARTIKEL 23
In einem Vertragsstaat darf gegen das Vermögen eines anderen Vertragsstaats weder eine Zwangsvollstreckung durchgeführt noch eine Sicherungsmaßnahme getroffen werden, außer in dem Fall und in dem Ausmaß, in denen der Staat selbst ausdrücklich in Schriftform zugestimmt hat.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022
Gesetzesnummer
10000599
Dokumentnummer
NOR12008733
alte Dokumentnummer
N1197614951S
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