Artikel 23
(1) Die Kommission bestimmt den Arbeitsplan sowie die Art der Durchführung der Vermessung und der Vermarkung der Staatsgrenze; sie trifft auch die Entscheidungen nach Artikel 8 Absatz 3.
(2) Die Kommission ist ermächtigt, soweit notwendig, in bezug auf Form, Ausmaß und Material der Grenzzeichen von den in den Grenzurkundenwerken enthaltenen Angaben abzuweichen.
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